Satzung des Vereins
„Hilfe zur Selbsthilfe e.V.“

Präambel

Zwischen den Menschen herrscht ein großer Mangel an Kommunikation, Zusammenarbeit und gemeinschaftlicher Selbsthilfe.

Sollen dieser Mangel und seine Ursachen überwunden werden, ist es notwendig, räumliche, organisatorische und menschliche Rahmenbedingungen und Foren zu schaffen, die geeignet sind, als Grundlage für Entwicklungsmöglichkeiten der Selbstverwirklichung in einer Gemeinschaft zu dienen.

Um dieses Ziel zu realisieren wurde der Verein „Hilfe zur Selbsthilfe e.V.“ gegründet.

  1. Name und Sitz des Vereins
    Der Verein führt den Namen „Hilfe zur Selbsthilfe e.V.“ und hat seinen Sitz in der Krebsmühle 1 in 61440 Oberursel. Er wird als e.V. im Vereinsregister Bad Homburg geführt.
  2. Vereinszweck
    (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe, von Erziehung, Volks- und Berufsbildung, kultureller Zwecke, des Umweltschutzes sowie der internationalen Gesinnung, der Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens.
    (2) Weiterer Zweck ist die Beschaffung von Mitteln zur finanziellen Unterstützung der „BASA-Stiftung zur Förderung von Jugendarbeit und Jugendforschung“ i.S. des § 58 Nr. 1 AO.
    (3) Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bildungsarbeit, Beratung, Unterstützung und Hilfe zur Selbsthilfe, um
    a) für Ältere, sozial Schwache, kinderreiche Familien, Migranten, sowie Kinder und Jugendliche Begegnungs- und Toleranz fördernde Auseinandersetzungsmöglichkeiten zu schaffen, sie z.B. durch ein Wohnprojekt vor Obdachlosigkeit zu bewahren und durch Betreuung bei ihrer Integration bzw. Reintegration in die Gesellschaft zu unterstützen;
    b) Eigeninitiative, Selbstorganisation und sozial wie ökologisch verantwortliches Handeln von Jugendlichen und Erwachsenen im In- und Ausland zu fördern, u.a. in Form von Kultur- und Bildungsveranstaltungen, Beratung, Unterstützung, Austausch oder Projekten;
    c) Initiativen und Maßnahmen gegen die Jugendarbeitslosigkeit zu ergreifen und die Schaffung von Qualifizierungs-, Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die soziale und berufliche Förderung zu unterstützen, etwa durch Praktikantenbetreuung, Patenschaften für jugendliche Arbeitslose oder die Kooperation mit Jugendberufshilfeprojekten.
    d) die Akquisition und das zur Verfügung Stellen von Zustiftungen und Spenden für die „BASA-Stiftung zur Förderung von Jugendarbeit und Jugendforschung“ mit dem Ziel zu unterstützen, deren langfristige Handlungsfähigkeit im Sinne ihrer Verfassungszwecke sicher zu stellen.
    (4) Die verschiedenen Vereinszwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
  3. Gemeinnützigkeit
    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    (2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    (3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  4. Mitgliedschaft
    (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele aktiv unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, mit dem Austritt, der Auflösung oder durch Ausschluss.
    (3) Ein Mitglied kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied die Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
  5. Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
    Vorstand und Mitgliederversammlung können AGs und Beiräte zur Beratung bzw. Entwicklung bestimmter Fragestellungen einsetzen.
  6. Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen.
    (2) Sie muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn das von mindestens 4 Mitgliedern unter Angabe eines Grundes beim Vorstand beantragt wird.
    (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
    (4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    (5) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    (6) Die Beratung und Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich angekündigt wurde.
    (7) Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter bzw. einen bei Versammlungsbeginn zu wählenden Vertreter geleitet. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitglieder sind Protokolle anzufertigen, die von einem bei Versammlungsbeginn zu wählenden Protokollanten sowie dem Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.
    (8) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Richtlinien für die Vereinstätigkeit und die Mittelverwendung im Rahmen eines Finanzplanes.
  7. Vorstand
    (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Personen, wobei nur der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzenden als Vorstand im Sinne des § 26 BGB anzusehen sind. Letzterer vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Jeder Vorsitzende ist einzeln vertretungsberechtigt.
    (2) Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer gewählt ist.
    (3) Der Vorstand kann für die Erfüllung der laufenden Geschäfte Vollmachten erteilen und einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen.
  8. Auflösung des Vereins
    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Hierzu müssen zwei Drittel der Mitglieder erschienen sein. Für die Auflösung müssen drei Viertel der erschienenen Mitglieder stimmen.